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Strom-, Gas- und Wärme-Inkasso: Was darf der Energieversorger?
Energiekosten-Inkasso ist komplex: Es geht um Abschläge, Jahresabrechnungen, Lieferantenwechsel und Grundversorgung. Dieser Artikel erklärt, wann Energie-Inkasso berechtigt ist und wie du dich wehrst.
Energie-Inkasso: Wie entsteht eine Forderung?
Energieversorger stellen in der Regel monatliche oder vierteljährliche Abschlagszahlungen in Rechnung, die auf dem geschätzten Jahresverbrauch basieren. Am Ende des Abrechnungszeitraums — üblicherweise einmal jährlich — erfolgt die Jahresabrechnung. Ergibt sich dabei eine Nachzahlung und bleibt diese unbezahlt, beauftragen viele Versorger ein Inkassounternehmen oder leiten selbst ein Mahnverfahren ein.
Dabei spielen oft mehrere Faktoren zusammen: Abschläge, die bereits gezahlt wurden, müssen mit dem tatsächlichen Verbrauch verrechnet werden. Schätzwerte, falsche Ablesedaten oder fehlerhafte Berechnungen sind häufige Fehlerquellen, die zu überhöhten Nachforderungen führen. Es lohnt sich deshalb, jede Energieforderung vor der Zahlung sorgfältig zu prüfen.
Inkasso wegen Energiekosten ist häufig. Allein die Tatsache, dass eine Verrechnungsstelle oder ein Inkassounternehmen schreibt, bedeutet nicht, dass die Forderung korrekt berechnet wurde. Du hast das Recht, die Abrechnung zu prüfen und Einwendungen zu erheben.
§ 41a EnWG: Was muss die Energierechnung enthalten?
Nach § 41a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) müssen Energierechnungen gegenüber Haushaltskunden bestimmte Mindestangaben enthalten. Dazu gehören unter anderem: der geltende Energiepreis und die Preisbestandteile, der Abrechnungszeitraum, der abgerechnete Verbrauch sowie Angaben zur Ablesung. Fehlen diese Pflichtangaben, ist die Rechnung formell mangelhaft.
Besonders wichtig ist die transparente Darstellung der Zusammensetzung des Preises: Netzentgelte, Energiesteuern, Abgaben und der eigentliche Energiearbeitspreis müssen erkennbar sein. Energieversorger sind außerdem verpflichtet, in der Jahresabrechnung den tatsächlichen Verbrauch mit dem Vorjahreszeitraum zu vergleichen. Eine Rechnung, die diese Anforderungen nicht erfüllt, kannst du schriftlich beanstanden und die Korrektur verlangen.
- •Abrechnungszeitraum mit genauem Beginn- und Enddatum
- •Abgelesener oder geschätzter Zählerstand mit Hinweis auf Schätzung
- •Aufschlüsselung aller Preisbestandteile (Arbeitspreis, Grundpreis, Steuern, Abgaben)
- •Vergleich mit dem Verbrauch des Vorjahreszeitraums
- •Kontaktangaben für Rückfragen und Einwände
Die Jahresabrechnung prüfen: Ablesedaten, Schätzwerte und Fristen
Bei der Jahresabrechnung ist das Ablesedatum ein zentraler Prüfpunkt. Energieversorger lesen den Zähler entweder selbst ab oder beauftragen Messdienstleister. Wenn du nicht zu Hause warst oder der Versorger keinen Zugang hatte, werden häufig Schätzwerte auf Basis des Vorjahresverbrauchs verwendet. Schätzwerte müssen als solche gekennzeichnet sein und plausibel begründet werden.
Wenn du den tatsächlichen Zählerstand zum Stichtag abgelesen hast und dieser erheblich vom Schätzwert abweicht, kannst du eine Korrektur der Abrechnung verlangen. Teile dem Versorger deinen selbst abgelesenen Zählerstand schriftlich mit — am besten mit einem Foto des Zählers und einer genauen Datumsangabe. Der Versorger ist verpflichtet, berechtigte Einwände zu prüfen und die Abrechnung gegebenenfalls zu berichtigen.
Fotografiere deinen Energiezähler regelmäßig mit Datum — das kostet wenig Zeit und ist im Streitfall ein wichtiges Beweismittel. Selbst abgelesene Stände können helfen, überhöhte Schätzwerte zu korrigieren.
Außerdem sind Abrechnungsfristen zu beachten: Nach einem Lieferantenwechsel oder nach Ende des Vertragsverhältnisses muss der alte Versorger zügig eine Schlussrechnung erstellen. Verzögert sich die Abrechnung erheblich, kann das Auswirkungen auf die Berechnung der Nachzahlung haben, insbesondere wenn in der Zwischenzeit stark gestiegene oder gesunkene Preise gelten.
Abschlagszahlungen und offene Beträge
Abschlagszahlungen sind Vorauszahlungen auf den Jahresverbrauch. Sie werden am Ende des Abrechnungszeitraums mit der tatsächlichen Jahresrechnung verrechnet. Wenn du einen oder mehrere Abschläge nicht gezahlt hast, kann der Versorger die rückständigen Abschläge gesondert einfordern — auch vor Erstellung der Jahresabrechnung. Ein Inkassounternehmen darf diese Forderung im Auftrag des Versorgers geltend machen.
Prüfe bei solchen Forderungen zunächst, ob die geforderten Beträge tatsächlich offen sind, oder ob zwischenzeitliche Zahlungen nicht verbucht wurden. Bankkontoauszüge sind hier dein wichtigstes Beweismittel. Wenn bereits gezahlte Abschläge in der Inkassoforderung nicht berücksichtigt wurden, teile dies dem Inkassounternehmen schriftlich mit und lege Kontoauszüge als Nachweis bei.
Sperrandrohung und Liefersperre nach § 19 StromGVV
Energieversorger dürfen in der Grundversorgung die Stromlieferung sperren, wenn Kunden erhebliche Zahlungsrückstände haben. Das ist in § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) geregelt. Die Sperre darf jedoch nicht ohne vorherige Ankündigung erfolgen: Der Versorger muss die beabsichtigte Sperre mindestens vier Wochen zuvor schriftlich androhen.
In der Androhung muss klar angegeben sein, bis wann und wie du die Sperre durch Zahlung oder Nachweis der Zahlungsunfähigkeit abwenden kannst. Eine Sperre darf außerdem nicht durchgeführt werden, wenn sie für dich eine unbillige Härte darstellt — etwa bei lebenserhaltenden medizinischen Geräten. In solchen Fällen ist unverzüglich Kontakt mit dem Versorger aufzunehmen und die Situation nachzuweisen.
- •Mindestens vier Wochen Vorankündigung vor Sperrdurchführung (§ 19 Abs. 2 StromGVV)
- •Schriftliche Androhung mit genauem Termin und Zahlungsmöglichkeit
- •Keine Sperre bei unbilliger Härte (z. B. schwere Krankheit, medizinische Geräte)
- •Sperre nicht an Sonn- und Feiertagen und nicht an Tagen vor diesen
- •Versorger muss Wiederherstellung der Versorgung nach Zahlung unverzüglich veranlassen
Eine Sperrandrohung ist kein automatischer Vollzug. Wenn du eine solche Androhung erhältst, reagiere schnell: Prüfe die Forderung, zahle berechtigt Offenstehende sofort und widersprich schriftlich unberechtigten Teilbeträgen — damit kannst du die Sperre oft abwenden.
Grundversorgungspflicht nach § 36 EnWG
Nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind Grundversorger in ihrem Versorgungsgebiet verpflichtet, jeden Haushaltskunden zu versorgen, der dies verlangt — und zwar zu allgemeinen und öffentlich bekannten Tarifen. Diese Grundversorgungspflicht bedeutet, dass Haushaltskunden auch dann versorgt werden müssen, wenn kein individueller Sondervertrag besteht.
Die Grundversorgung wird automatisch begründet, wenn du in eine Wohnung einziehst und keinen eigenen Liefervertrag abgeschlossen hast: In diesem Fall gilt der Grundversorger des jeweiligen Netzgebiets automatisch als dein Lieferant. Die Grundversorgungspreise sind oft höher als Sondervertragstarife — ein Wechsel zu einem günstigeren Anbieter ist jederzeit und ohne Einhaltung einer langen Frist möglich.
Lieferantenwechsel und Restforderungen
Nach einem Lieferantenwechsel stellt der alte Versorger eine Schlussrechnung. Dabei werden die bis zum Wechseldatum gelieferten Mengen abgerechnet und mit bereits gezahlten Abschlägen verrechnet. Ergibt sich eine Restforderung, kann der alte Versorger diese einfordern — auch über ein Inkassounternehmen. Fiktive Beispiele: Die EnergyBase GmbH als alter Versorger stellt nach dem Wechsel eine Schlussrechnung über 220 Euro.
Solche Schlussrechnungen sind häufig fehlerhaft: Bereits gezahlte Abschläge fehlen in der Aufstellung, der Zählerstand zum Wechseldatum wurde nicht korrekt abgelesen, oder der Wechseltermin wird fehlerhaft angesetzt. Prüfe die Schlussrechnung deshalb besonders sorgfältig. Verlange gegebenenfalls schriftlich eine detaillierte Aufschlüsselung aller Zahlungen und Gegenpositionen.
Beim Lieferantenwechsel hast du das Recht, den Zählerstand am Wechseldatum selbst abzulesen und dem alten Versorger mitzuteilen. Dokumentiere diesen Stand schriftlich und halte ihn für eventuelle Einwände gegen die Schlussrechnung bereit.
Einwendungen gegen Energierechnungen (§ 315 BGB)
Energieversorger haben bei bestimmten Preisbestandteilen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht — das bedeutet, sie können Preise bis zu einem gewissen Grad einseitig festlegen. Diese Preisfestsetzung muss jedoch der Billigkeit entsprechen (§ 315 BGB). Wenn du der Auffassung bist, dass eine Preiserhöhung unbillig ist, kannst du Einwände dagegen erheben. Gerichte haben in der Vergangenheit Preiserhöhungen überprüft und zum Teil als unbillig eingestuft.
Daneben gibt es für Haushaltskunden in der Grundversorgung das Recht, gegen die Jahresabrechnung Einwände zu erheben. Diese Einwände müssen schriftlich und inhaltlich begründet sein — ein pauschales „Ich zahle nicht" reicht nicht aus. Benenne konkret, welche Position fehlerhaft ist und warum. Solange der Einwand berechtigt erscheint, musst du den strittigen Teil nicht sofort zahlen.
Im Einzelfall sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, insbesondere wenn es um größere Beträge oder komplexe Preisgestaltungen geht. Die Billigkeit nach § 315 BGB ist eine Frage des Einzelfalls, die vor Gericht geprüft werden müsste.
Verjährung von Energieforderungen
Forderungen aus Energielieferverträgen — also Ansprüche auf Zahlung von Abschlägen und Jahresabrechnungen — unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versorger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB).
Konkret bedeutet das: Eine Nachzahlung aus der Jahresabrechnung 2022, die im Januar 2023 fällig geworden ist, könnte Ende 2026 verjährt sein. Ob Verjährung tatsächlich eingetreten ist, hängt vom genauen Fälligkeitsdatum und möglichen Verjährungshemmungen ab — etwa durch Mahnbescheid oder Anerkenntnis. Im Einzelfall sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Ein möglicher Verjährungseinwand muss aktiv erhoben werden — er wird nicht automatisch geprüft.
Verjährung muss aktiv eingewendet werden: Wenn ein Inkassounternehmen eine möglicherweise verjährte Forderung fordert, teile dies schriftlich mit und berufe dich auf Verjährung — zahle nicht, ohne die Frist geprüft zu haben.
Unberechtigtes Energie-Inkasso: Schritt für Schritt
- •Forderung prüfen: Liegt tatsächlich eine Jahresabrechnung oder eine fällige Abschlagsrechnung vor, die noch nicht bezahlt wurde?
- •Abrechnung anfordern: Falls du keine Rechnung erhalten hast, verlange die vollständige Abrechnung schriftlich beim Versorger.
- •Zählerstand vergleichen: Stimmt der abgerechnete Verbrauch mit deinen eigenen Aufzeichnungen überein?
- •Schätzwerte beanstanden: Wurden Schätzwerte verwendet? Lies deinen Zähler ab und teile den realen Stand schriftlich mit.
- •Zahlungsnachweise zusammenstellen: Prüfe deine Kontoauszüge und stelle sicher, dass geleistete Abschläge in der Abrechnung berücksichtigt wurden.
- •Schriftlichen Einwand formulieren: Erhebe konkrete Einwände gegen fehlerhafte Positionen schriftlich beim Versorger und dem Inkassounternehmen.
- •Verjährung prüfen: Ist die Forderung älter als drei Jahre? Dann könnte sie verjährt sein — berufe dich schriftlich darauf.
- •Mahnbescheid nicht ignorieren: Wenn ein Mahnbescheid kommt, lege innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Widerspruch ein (§ 692 ZPO).
- •Anwaltlichen Rat einholen: Bei größeren Beträgen oder komplexen Abrechnungsstreitigkeiten ist anwaltliche Beratung empfehlenswert.
Viele Abrechnungsstreitigkeiten mit Energieversorgern lassen sich durch einen sachlichen schriftlichen Einwand lösen. Versorger sind verpflichtet, berechtigte Einwände zu prüfen und die Abrechnung zu korrigieren.
Weiterführende Ratgeber
Häufige Fragen
Darf der Energieversorger mich ohne Vorwarnung sperren?
Nein. Eine Liefersperre in der Grundversorgung setzt nach § 19 StromGVV eine schriftliche Androhung mindestens vier Wochen vor der geplanten Sperrung voraus. Die Androhung muss Zahlungsmöglichkeiten nennen und auf die Möglichkeit der Härtefall-Einrede hinweisen. Eine Sperre ohne diese Ankündigung ist rechtswidrig.
Muss ich auf Basis von Schätzwerten nachzahlen?
Schätzwerte müssen als solche gekennzeichnet und plausibel berechnet sein. Wenn du einen selbst abgelesenen Zählerstand nachweisen kannst, der erheblich vom Schätzwert abweicht, kannst du die Berichtigung der Abrechnung verlangen. Im Einzelfall sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, wenn der Versorger eine Korrektur verweigert.
Wie lange kann ein Energieversorger Nachzahlungen fordern?
Energieforderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, beginnend am Ende des Jahres ihrer Entstehung. Ob eine konkrete Forderung bereits verjährt sein könnte, hängt vom genauen Fälligkeitsdatum und etwaigen Hemmungstatbeständen ab. Den Verjährungseinwand musst du aktiv und schriftlich geltend machen.
Was tun, wenn nach Lieferantenwechsel noch Inkasso von dem alten Versorger kommt?
Prüfe zunächst, ob die Schlussrechnung des alten Versorgers korrekt erstellt wurde: Sind alle bis zum Wechseldatum geleisteten Abschläge berücksichtigt? Stimmt der abgerechnete Zählerstand? Bei Fehlern erhebe schriftlichen Einwand. Im Einzelfall sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, wenn größere Beträge im Streit stehen.
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Schreiben prüfenZuletzt aktualisiert: 07. Juni 2026