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Fristen · 13 Min. Lesezeit

Ist meine Inkasso-Forderung verjährt? Fristen einfach erklärt

Viele Inkasso-Forderungen sind älter, als man denkt – und manche sind bereits verjährt. Eine verjährte Forderung musst du nicht mehr zahlen, wenn du dich richtig verhältst. Hier erfährst du, welche Fristen gelten, wann sie beginnen und welche Fehler eine verjährte Forderung wieder „aufleben" lassen.

Die Regelverjährung: 3 Jahre

Die meisten Alltagsforderungen – etwa aus Online-Käufen, Mobilfunk-, Strom- oder Fitnessstudio-Verträgen – verjähren in der regelmäßigen Frist von 3 Jahren (§ 195 BGB).

Entscheidend ist der Fristbeginn: Die 3 Jahre beginnen nicht am Tag der Rechnung, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis hatte (§ 199 Abs. 1 BGB).

Beispiel: Eine Forderung aus dem Jahr 2021 verjährt mit Ablauf des 31.12.2024 – vorausgesetzt, die Verjährung wurde zwischenzeitlich nicht gehemmt.

Längere Fristen – vor allem bei Titeln

Nicht jede Forderung verjährt nach 3 Jahren. Wichtig ist besonders die lange Frist für titulierte Forderungen:

  • Rechtskräftig festgestellte Ansprüche – z. B. aus einem Vollstreckungsbescheid, einem Urteil oder einem gerichtlichen Vergleich – verjähren erst nach 30 Jahren (§ 197 BGB).
  • Solange ein solcher Titel besteht, kann der Gläubiger die Forderung über viele Jahre weiterverfolgen.

Deshalb ist es so wichtig, einem gerichtlichen Mahnbescheid rechtzeitig zu widersprechen, wenn die Forderung nicht berechtigt ist – sonst kann daraus ein 30 Jahre gültiger Titel werden.

Wie die Verjährung unterbrochen oder verlängert wird

Die Verjährung läuft nicht immer ungestört weiter. Sie kann gehemmt werden (die Frist pausiert) oder neu beginnen:

  • Ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klage hemmt die Verjährung (§ 204 BGB).
  • Verhandlungen über die Forderung hemmen die Verjährung, solange sie laufen (§ 203 BGB).
  • Erkennst du die Forderung an oder zahlst du eine Rate, beginnt die Verjährung komplett neu (§ 212 BGB).

Genau deshalb gilt: Bei einer womöglich verjährten Forderung nichts zahlen und nichts anerkennen – sonst startet die 3-Jahres-Frist von vorn.

Verjährt heißt nicht automatisch weg

Eine verjährte Forderung erlischt nicht von selbst. Sie besteht rechtlich weiter – kann aber nicht mehr durchgesetzt werden, wenn du dich aktiv auf die Verjährung berufst. Das nennt man die „Einrede der Verjährung" (§ 214 BGB).

Praktisch heißt das: Du teilst dem Inkassounternehmen schriftlich mit, dass du die Einrede der Verjährung erhebst. Ein Inkassobüro darf eine verjährte Forderung zwar anschreiben, aber nicht erzwingen.

Berechnungsbeispiele: Wann ist meine Forderung verjährt?

Verjährungsbeispiele (Regelverjährung 3 Jahre, § 195 BGB)

ForderungstypEntstehungsjahrFrist beginntVerjährt am
Online-Kauf202131.12.202131.12.2024
Mobilfunkvertrag202031.12.202031.12.2023
Fitnessstudio201931.12.201931.12.2022
Altes Darlehen (privat)201831.12.201831.12.2021
Titulierte Forderung (Vollstreckungsbescheid)beliebigRechtskraft des Titels30 Jahre nach Rechtskraft (§ 197 BGB)

Gilt nur, wenn die Verjährung nicht gehemmt oder unterbrochen wurde. Im Zweifel anwaltlichen Rat einholen.

Die Silvester-Regel im Detail

Warum beginnt die Verjährungsfrist immer am 31. Dezember? § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Regelverjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem (1) der Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat (oder grob fahrlässig nicht erlangt hat).

Beispiel: Eine Rechnung vom 15. März 2021 bleibt unbezahlt. Der Gläubiger kennt die Forderung ab dem Rechnungsdatum. Die 3-Jahres-Frist beginnt also am 31.12.2021 und endet am 31.12.2024. Erst ab dem 1.1.2025 ist die Forderung verjährt – sofern zwischenzeitlich nichts die Verjährung gehemmt hat.

Ohne Kenntnis des Gläubigers gilt statt der 3-Jahres-Frist eine absolute Grenze von 10 Jahren (§ 199 Abs. 4 BGB) – ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, unabhängig von der Kenntnis.

Hemmung der Verjährung: 5 häufige Fallen

Die Verjährung kann durch verschiedene Ereignisse gehemmt werden – die Frist pausiert dann, läuft nach Ende der Hemmung aber weiter. Häufige Hemmungsgründe:

  • 1. Mahnbescheid: Ein gerichtlicher Mahnbescheid hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Wird er „demnächst" nach Antragseingang zugestellt, wirkt die Hemmung auf den Tag des Antragseingangs beim Mahngericht zurück (§ 167 ZPO).
  • 2. Klage: Die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
  • 3. Verhandlungen: Sobald Gläubiger und Schuldner über die Forderung verhandeln, hemmt das die Verjährung – bis eine Seite die Fortsetzung verweigert (§ 203 BGB).
  • 4. Stundungsvereinbarung: Wird die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben, hemmt das die Verjährung für den vereinbarten Zeitraum.
  • 5. Höhere Gewalt: In seltenen Fällen kann auch ein Auslandsaufenthalt oder höhere Gewalt die Verjährung hemmen (§ 206 BGB) – selten relevant im Inkassokontext.

BGH zur Verjährung: Die wichtigsten Urteile

Der BGH hat in mehreren Urteilen präzisiert, wann und wie die Verjährung läuft:

  • BGH III ZR 436/12 (23.01.2014): Verjährungsbeginn erfordert Kenntnis des Gläubigers von der Person des Schuldners – bloße Unkenntnis des Aufenthalts kann die Verjährung hinausschieben.
  • § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO: Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung mit Zustellung; erfolgt diese „demnächst", wirkt die Hemmung auf den Tag des Antragseingangs beim Mahngericht zurück.
  • § 203 BGB (vgl. BGH XI ZR 18/08 v. 14.07.2009): Schweben zwischen den Parteien Verhandlungen über die Forderung, ist die Verjährung gehemmt – es genügt jeder Meinungsaustausch, solange der Gläubiger ihn nicht sofort erkennbar ablehnt.

Verjährung erheben — so geht's

Die Einrede der Verjährung muss aktiv erhoben werden – sie greift nicht automatisch. Folgende Formulierung kann als Orientierung dienen (Formulierungshilfe, kein anwaltlicher Rat):

Formulierungshilfe: „Ich erhebe die Einrede der Verjährung nach § 214 BGB. Die dreijährige Regelverjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB ist abgelaufen. Die geltend gemachte Forderung ist daher nicht mehr durchsetzbar. Ich bitte Sie, von weiteren Mahnungen abzusehen." — Im Zweifel anwaltlichen Rat einholen.

Häufige Fragen

Wann verjähren normale Forderungen?

Nach der Regelverjährung in 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis hatte (§ 199 BGB).

Gilt die 3-Jahres-Frist auch für titulierte Forderungen?

Nein. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche – etwa aus Vollstreckungsbescheid, Urteil oder gerichtlichem Vergleich – verjähren erst nach 30 Jahren (§ 197 BGB).

Was passiert, wenn ich auf eine verjährte Forderung zahle?

Eine Ratenzahlung oder ein Anerkenntnis lässt die Verjährung neu beginnen (§ 212 BGB). Bei einer möglicherweise verjährten Forderung solltest du daher nichts zahlen und nichts anerkennen.

Ist eine verjährte Forderung automatisch erloschen?

Nein. Sie besteht weiter, kann aber nicht mehr durchgesetzt werden, wenn du aktiv die Einrede der Verjährung erhebst (§ 214 BGB).

Was ist der Unterschied zwischen Verjährung und Erlöschen?

Verjährte Forderungen erlöschen nicht – sie bestehen rechtlich weiter. Sie können aber nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden, sobald der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt (§ 214 BGB). Erlöschen hingegen bedeutet, dass die Forderung rechtlich aufgehört hat zu existieren, z. B. durch Erfüllung oder Erlass.

Gilt die Silvester-Regel auch wenn der Gläubiger nichts gewusst hat?

Nein. Die Verjährung beginnt erst wenn der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ohne Kenntnis gilt stattdessen eine absolute Grenze von 10 Jahren ab Entstehung der Forderung (§ 199 Abs. 4 BGB) – unabhängig davon, ob der Gläubiger je Kenntnis erlangte.

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Zuletzt aktualisiert: 07. Juni 2026

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