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Recht & Gesetze · 13 Min. Lesezeit

Inkassokosten: Was darf ein Inkassounternehmen berechnen?

Seit der Inkassoreform vom 1. Oktober 2021 sind die Gebühren, die ein Inkassodienstleister von Verbrauchern verlangen darf, deutlich strenger gedeckelt als vorher – und strenger als die Sätze für Rechtsanwälte. Viele Schreiben enthalten trotzdem überhöhte Posten. Hier erfährst du, was nach aktuellem Recht (Stand: KostBRÄG 2025, gültig seit 1.6.2025) tatsächlich zulässig ist.

Rechtliche Grundlage: § 13e RDG und die Inkassoreform 2021

Seit dem 1. Oktober 2021 regelt § 13e RDG die Gebührenhöhe für Inkassodienstleister. Der Anknüpfungspunkt ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – aber mit einem entscheidenden Unterschied gegenüber Anwälten:

  • Inkassodienstleister dürfen im Regelfall die sogenannte Schwellengebühr berechnen: 0,9 des einfachen Gebührensatzes nach RVG
  • Der 1,3-Regelsatz (Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG) gilt nur für Rechtsanwälte – nicht für Inkassounternehmen
  • Höher als 0,9 ist nur erlaubt, wenn die Inkassodienstleistung nachweislich besonders umfangreich oder besonders schwierig war
  • Wird die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung beglichen (einfacher Fall), gilt sogar nur ein Satz von 0,5

Das ist der zentrale Verbraucherschutz der Reform: Inkassogebühren sind seit 2021 strenger gedeckelt als Anwaltsgebühren, nicht gleichgestellt.

Aktuelle RVG-Gebührentabelle (seit 1.6.2025, KostBRÄG 2025)

Zum 1. Juni 2025 wurden alle RVG-Wertgebühren durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) um ca. 6 % angehoben. Die Gebührenberechnung für Inkasso (Schwellengebühr 0,9) ergibt folgende Höchstbeträge – jeweils netto, ohne Umsatzsteuer:

  • Hauptforderung bis 500 €: Tabellenwert 51,50 € × 0,9 = 46,35 € + Auslagen 9,27 € = 55,62 € netto
  • Hauptforderung bis 1.000 €: Tabellenwert 93,00 € × 0,9 = 83,70 € + Auslagen 16,74 € = 100,44 € netto
  • Hauptforderung bis 1.500 €: Tabellenwert 134,50 € × 0,9 = 121,05 € + Auslagen 20,00 € (Deckel) = 141,05 € netto
  • Hauptforderung bis 2.000 €: Tabellenwert 176,00 € × 0,9 = 158,40 € + Auslagen 20,00 € (Deckel) = 178,40 € netto

Bei Sofortzahlung gilt Faktor 0,5 statt 0,9 – die Werte halbieren sich entsprechend. Beispiel bis 500 €: 51,50 € × 0,5 = 25,75 € + Auslagen 5,15 € = 30,90 € netto.

Umsatzsteuer: Wer zahlt was?

Ob der Verbraucher die Inkassogebühren brutto (mit 19 % USt) oder netto schuldet, hängt nicht vom Inkassodienstleister ab – sondern vom Gläubiger:

  • Ist der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt (typisch: Versandhandel, Telekommunikation, Streaming, Energieversorger), kann er die Umsatzsteuer des Inkassodienstleisters als Vorsteuer abziehen – und darf sie nicht auf den Verbraucher umlegen
  • In diesem Fall schuldet der Verbraucher nur den Nettobetrag (Beispiel 500 €: 55,62 €, nicht 66,19 €)
  • Nur wenn der Gläubiger selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (z. B. Arztpraxis, Verein), kann die USt weitergegeben werden

Die meisten B2C-Inkassofälle betreffen vorsteuerabzugsberechtigte Gläubiger – d. h. Verbraucher schulden in der Praxis häufig nur den Nettobetrag. Ein Hinweis "inkl. 19 % USt" im Schreiben ist daher oft prüfenswert.

Was zusätzlich verlangt werden darf

  • Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG): 20 % der Geschäftsgebühr, maximal 20 € – kommt zur Inkassogebühr hinzu
  • Verzugszinsen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB (bei Verbraucherverträgen)

Die Mahnpauschale von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB gilt ausschließlich bei kaufmännischen Schuldnern (B2B). Bei Verbrauchern als Schuldner ist diese Pauschale nicht anwendbar – der Gläubiger kann nur konkret nachgewiesene Mahnkosten (Porto, Materialkosten) verlangen.

Was nicht verlangt werden darf

  • Gebühren mit dem Anwalts-Mittelwert 1,3 – für Inkassounternehmen gilt als Regelfall maximal 0,9
  • Mehrere Mahngebühren für dieselbe Forderung
  • Gebühren ohne Verzug des Schuldners
  • "Recherche-", "Bearbeitungs-" oder "Aktivierungsgebühren" ohne gesetzliche Grundlage
  • Gebühren für nicht erbrachte Leistungen (z. B. fiktive Anwaltsbeauftragung)
  • Umsatzsteuer, wenn der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist
  • Die 40-€-Mahnpauschale in Verbraucherinkassofällen

Wie du überhöhte Gebühren erkennst

Ein korrektes Inkassoschreiben muss nach § 11a RDG alle Posten einzeln ausweisen: Hauptforderung, Zinslauf, Inkassogebühr mit Faktor und Tabellenwert, Auslagen, Gesamtsumme. Vergleiche den angesetzten Faktor mit dem gesetzlichen Höchstwert von 0,9 – und die Tabellenbeträge mit den seit 1.6.2025 gültigen Werten.

inkassochecker.de prüft die Gebühren automatisch beim Hochladen deines Schreibens und weist auf Abweichungen hin.

Hinweis: Diese Seite liefert allgemeine Informationen zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Ob im Einzelfall Gebühren berechtigt sind oder zurückgefordert werden können, sollte im Zweifel anwaltlich geprüft werden.

Häufige Fragen

Muss ich Inkassogebühren überhaupt zahlen?

Nur wenn du mit der Zahlung der Hauptforderung in Verzug warst. War kein Verzug vorhanden (z. B. keine ordnungsgemäße Mahnung), müssen Inkassokosten nicht erstattet werden.

Was ist der Unterschied zwischen Inkassogebühren und Anwaltsgebühren?

Seit der Inkassoreform 2021 sind Inkassogebühren sogar strenger gedeckelt als Anwaltsgebühren. Der Regelsatz beträgt 0,9 (sog. Schwellengebühr nach § 13e RDG), während Rechtsanwälte oft 1,3 veranschlagen. Die Höhe richtet sich nach dem Forderungsbetrag gemäß RVG-Tabelle, nicht nach dem Aufwand. Basis ist seit 1.6.2025 die aktualisierte Anlage 2 RVG (KostBRÄG 2025).

Können Inkassogebühren auf den Verbraucher umgelegt werden?

Ja – aber nur, wenn der Verbraucher in Verzug war, die Gebühren den gesetzlichen Rahmen nicht übersteigen, und die Umsatzsteuer nur dann, wenn der Gläubiger selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

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Zuletzt aktualisiert: 07. Juni 2026