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Schutz · 13 Min. Lesezeit

Unzulässige Drohungen im Inkasso erkennen

Inkassoschreiben sind oft bewusst einschüchternd formuliert. Manche Ankündigungen sind legitim, andere reine Drohkulisse. Wer den Unterschied kennt, lässt sich nicht zu vorschnellen Zahlungen drängen.

Was zulässig ist

Ein Inkassounternehmen darf dir reale, rechtlich mögliche Schritte ankündigen. Dazu gehört vor allem, dass es bei ausbleibender Zahlung ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage einleiten kann.

Das ist keine leere Drohung, sondern der normale rechtliche Weg. Wichtig ist nur: Bis dahin ist nichts „vollstreckbar".

Was unzulässig ist

Unzulässig wird es, wenn mit Konsequenzen gedroht wird, die gar nicht eintreten können oder die nur Druck aufbauen sollen:

  • Drohung mit Pfändung, obwohl es keinen gerichtlichen Titel gibt,
  • Ankündigung von „Hausbesuchen", um einzuschüchtern,
  • Drohung mit Haft oder Strafanzeige wegen einer bloßen Geldschuld,
  • Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag bei bestrittener Forderung – unzulässig nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG (vgl. BGH I ZR 157/13 v. 19.03.2015),
  • Kontaktaufnahme zu Arbeitgeber, Familie oder Nachbarn über die Schuld,
  • Einschüchterung, die in Richtung Nötigung geht (§ 240 StGB – Drohung mit empfindlichem Übel zur Geldzahlung kann den Tatbestand erfüllen).

Eine Geldschuld führt in Deutschland nicht ins Gefängnis. Drohungen mit „Haft" wegen einer offenen Rechnung sind unseriös.

So reagierst du richtig

  • Ruhig bleiben – die Drohkulisse ändert nichts an der Rechtslage.
  • Schreiben aufbewahren und Drohungen dokumentieren.
  • Sachlich und schriftlich antworten; unberechtigte Forderungen bestreiten.
  • Bei massiven oder strafbaren Drohungen kannst du dich an die Aufsichtsbehörde oder eine Verbraucherzentrale wenden.

Drohungsarten im Vergleich: Was steckt dahinter?

Häufige Inkasso-Drohungen und ihre rechtliche Einordnung

DrohungIst das möglich?RechtslageWas du tun kannst
Pfändung ohne TitelNeinNur mit Vollstreckungstitel durch Gerichtsvollzieher möglichNachweis eines Titels verlangen; bei leerer Drohung BfJ informieren
Hausbesuch zur EintreibungNein (seriös)Kein Recht auf Zutritt; nur Gerichtsvollzieher mit TitelTür muss nicht geöffnet werden; Vorfall dokumentieren
SCHUFA bei bestrittener ForderungNein§ 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG: unzulässig bei sachlichem WiderspruchSchriftlich widersprechen und auf § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG hinweisen
Strafanzeige wegen GeldschuldIn aller Regel nichtNichtbezahlen ist keine StraftatDrohung ignorieren; bei massiver Einschüchterung Verbraucherzentrale
Haft wegen SchuldenNeinSchuldhaft gibt es in Deutschland nichtDrohung ignorieren; Schreiben aufbewahren

Ein reales Beispiel: Was erlaubt war und was nicht

Thomas P. erhält ein Schreiben, das sieben verschiedene Konsequenzen androht: Pfändung, Hausbesuch, SCHUFA-Eintrag, Strafanzeige, Sperrung von Online-Konten, Benachrichtigung des Arbeitgebers und schließlich „Haft bei weiterer Zahlungsverweigerung". Von diesen sieben Drohungen ist nur eine rechtlich möglich: die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens (das im Schreiben nicht einmal explizit erwähnt wird).

Alle anderen Punkte sind entweder rechtlich nicht möglich (Pfändung ohne Titel, Haft wegen Geldschuld, SCHUFA ohne Voraussetzungen) oder unzulässige Einschüchterung (Arbeitgeber informieren, Hausbesuche). Thomas dokumentiert das Schreiben, widerspricht schriftlich und informiert das BfJ über das Inkassounternehmen.

Was du bei unzulässigen Drohungen tun kannst

  • 1. Schreiben aufbewahren: Das Original oder eine Kopie sichern – nicht wegwerfen.
  • 2. Drohung dokumentieren: Datum, Inhalt und Art der Drohung schriftlich festhalten.
  • 3. Schriftlich widersprechen: Der Forderung und der Drohung sachlich widersprechen.
  • 4. BfJ informieren: Beschwerde beim Bundesamt für Justiz einlegen (bundesjustizamt.de).
  • 5. Verbraucherzentrale einschalten: Kostenlose Beratung und Dokumentation des Falls.
  • 6. Bei § 240 StGB: Wenn die Drohung den Tatbestand der Nötigung erfüllt, kann eine Strafanzeige erwogen werden – im Zweifel anwaltlichen Rat einholen.

§ 240 StGB: Wann wird es strafrechtlich relevant?

§ 240 StGB (Nötigung) kann erfüllt sein, wenn ein Inkassounternehmen mit einem empfindlichen Übel droht, um eine Geldzahlung zu erzwingen – und diese Drohung rechtswidrig ist. Das Drohen mit tatsächlich möglichen rechtlichen Schritten (Mahnbescheid, Klage) ist keine Nötigung, weil es ein erlaubtes Mittel ist. Das Drohen mit Konsequenzen, die gar nicht eintreten können (Haft, Arbeitgeber informieren, Pfändung ohne Titel), kann jedoch den Tatbestand erfüllen, weil die Drohung rechtswidrig ist.

Die Hürde für § 240 StGB ist hoch. Nicht jede übertriebene Formulierung ist strafbar. Im Zweifel anwaltlichen Rat einholen, bevor eine Strafanzeige erstattet wird.

Häufige Fragen

Darf ein Inkassobüro mit Pfändung drohen?

Nur, wenn bereits ein gerichtlicher Titel vorliegt. Ohne Titel kann nicht gepfändet werden – eine entsprechende Drohung ist dann unzulässiger Druck.

Kann ich wegen einer offenen Rechnung ins Gefängnis kommen?

Nein. Eine reine Geldschuld führt nicht zu Haft. Drohungen mit „Haft" oder „Strafe" sind unseriös.

Was tun bei einer einschüchternden Drohung?

Ruhig bleiben, das Schreiben dokumentieren, schriftlich sachlich reagieren und unberechtigte Forderungen bestreiten. Bei strafbaren Drohungen hilft die Aufsichtsbehörde oder eine Verbraucherzentrale.

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Zuletzt aktualisiert: 07. Juni 2026