Fallbericht · 17. Juli 2026 · 10 Min. Lesezeit
7,44 Euro Kaufpreis, 110,39 Euro Forderung: Der Fall Bäckerei Hamma, PAIJ Service GmbH und Delta Inkasso GmbH
Ein Nutzer hat inkassochecker.de ein Inkassoschreiben der Delta Inkasso GmbH vom 09.07.2026 zur Prüfung hochgeladen. Auf den ersten Blick ein gewöhnlicher Fall: geplatzte Lastschrift, Inkassokosten, Zahlungsfrist. Beim genauen Lesen zeigt sich eine bemerkenswerte Konstellation — die durch einen Abgleich mit dem Handelsregister und mit einem laufenden Verbandsklageverfahren der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg konkreter wird, als Betroffene es aus dem Schreiben allein erkennen könnten. Der betroffene Verbraucher bleibt in diesem Bericht vollständig anonym.
Beteiligte Unternehmen
- Inkassobüro:Delta Inkasso GmbH(Ludwigstr. 85, 67059 Ludwigshafen)
- Forderungskäufer:PAIJ Service GmbH(Ludwigstr. 85, 67059 Ludwigshafen)
- Ursprünglicher Gläubiger:Bäckerei und Konditorei Hamma GmbH & Co KG(Ulm)
1. Der Fall im Überblick
Laut dem geprüften Schreiben hat ein Kunde am 27.03.2026 bei der Bäckerei und Konditorei Hamma GmbH & Co KG in Ulm eingekauft und per Lastschrift bezahlt. Die Lastschrift über 7,44 Euro platzte (Rücklastschrift vom 01.04.2026). Gut drei Monate später fordert Delta Inkasso GmbH insgesamt 110,39 Euro — das Fünfzehnfache des Kaufpreises. Die Aufstellung laut Schreiben:
Forderungsaufstellung laut Schreiben vom 09.07.2026
| Position (Bezeichnung laut Schreiben) | Betrag |
|---|---|
| Hauptforderung (Kaufvertrag vom 27.03.2026) | 7,44 € |
| Verzugszinsen (5,00 % über Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB) | 0,02 € |
| Bankgebühren/Kosten Neueinzüge | 32,55 € |
| Auskunftsgebühren | 11,90 € |
| Inkassogebühren (inkl. Auslagenpauschale und 19 % USt) | 58,48 € |
| Gesamtforderung | 110,39 € |
Absender ist nicht die Bäckerei: Das Schreiben führt die Sache unter „PAIJ Service GmbH ./. [Schuldner]" und erklärt, Delta Inkasso sei „mit dem Einzug der vorgenannten gegen Sie bestehenden Forderung beauftragt". Die PAIJ Service GmbH wird damit als Inhaberin der Forderung positioniert.
2. Die Forderungskette: Bäckerei → PAIJ Service GmbH → Delta Inkasso
Nach § 398 BGB kann ein Gläubiger seine Forderung ohne Zustimmung des Schuldners an ein anderes Unternehmen übertragen (Abtretung). Die Betreffzeile des Schreibens setzt eine solche Übertragung voraus: Die Forderung aus dem Einkauf bei der Bäckerei wird als Forderung der PAIJ Service GmbH geführt. Auf der uns vorliegenden Seite des Schreibens findet sich keine ausdrückliche Abtretungsanzeige oder ein Nachweis der Abtretung — dort heißt es lediglich, ordnungsgemäße Bevollmächtigung und Geldempfangsvollmacht würden „versichert". Ob ein solcher Nachweis auf einer weiteren, uns nicht vorliegenden Seite des Originalschreibens enthalten war, lässt sich von uns nicht ausschließen.
Wichtig für Betroffene: Nach § 410 BGB muss ein Schuldner an einen neuen Gläubiger erst leisten, wenn ihm eine Abtretungsurkunde vorgelegt wird oder der bisherige Gläubiger die Abtretung schriftlich angezeigt hat. Wer ein solches Schreiben erhält, kann diesen Nachweis anfordern, bevor er zahlt. Nach § 404 BGB bleiben zudem alle Einwendungen erhalten, die gegen den ursprünglichen Gläubiger bestanden.
3. Die Auffälligkeit: PAIJ Service GmbH und Delta Inkasso GmbH sind keine unabhängigen Dritten
Dieser Befund stützt sich auf öffentlich nachprüfbare Quellen — das Schreiben selbst und das Handelsregister:
a) Die Anschrift. Im Briefkopf von Delta Inkasso steht „Ludwigstr. 85, 67059 Ludwigshafen". Die PAIJ Service GmbH wird in der Betreffzeile mit derselben Adresse genannt. Das ist nicht nur eine Angabe im Brief: Auch laut Handelsregister ist die Ludwigstraße 85 in Ludwigshafen der eingetragene Sitz beider Gesellschaften — bei Delta Inkasso seit dem 14.03.2018, bei PAIJ Service seit dem 04.09.2020.
b) Das Handelsregister. Ein Abgleich über die Handelsregister-Schnittstelle openregister.de (Stand: 17.07.2026) ergibt:
Handelsregisterdaten im Vergleich (Quelle: openregister.de, Stand 17.07.2026)
| DELTA Inkasso GmbH | PAIJ Service GmbH | |
|---|---|---|
| Handelsregister | AG Ludwigshafen, HRB 65772 | AG Ludwigshafen, HRB 65866 |
| Erstmals eingetragen | 19.11.1992 | 22.04.2015 (zunächst AG Wiesbaden, seit 2018 Ludwigshafen) |
| Eingetragener Sitz | Ludwigstraße 85, 67059 Ludwigshafen (seit 14.03.2018) | Ludwigstraße 85, 67059 Ludwigshafen (seit 04.09.2020) |
| Unternehmensgegenstand (Auszug) | außergerichtliche Einziehung fremder Forderungen; geschäftsmäßiger Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung | „Das Betreiben des Factoring und das Erbringen von Dienstleistungen im Zahlungsverkehr" |
| Gesellschafter | Christian Volandt (50 %), Werner Jentzer (50 %) | Werner Jentzer (50 %), Christian Volandt (50 %) |
| Geschäftsführer | Jürgen Neu, Frank Schork (beide seit 03.03.2023) | Jürgen Neu (seit Gründung 2015), Frank Schork (seit 23.02.2023) |
Beide Gesellschaften gehören also denselben zwei Personen zu gleichen Teilen, sitzen laut Register an derselben Anschrift und werden von denselben zwei Geschäftsführern geleitet — die Personenidentität der Geschäftsführer ergibt sich eindeutig aus den Registerdaten. Die Geschäftsführer Jürgen Neu und Frank Schork nennt im Übrigen auch das Inkassoschreiben selbst in seiner Fußzeile („Geschäftsführer Jürgen Neu, Frank Schork • Registergericht Ludwigshafen HRB 65772"). Und der eingetragene Unternehmensgegenstand der PAIJ Service GmbH — Factoring — bestätigt ihre Rolle als Forderungskäuferin. Das alles sind dokumentierte Handelsregister-Fakten, keine Vermutungen.
Was das rechtlich bedeutet — und was nicht: Der Bundesgerichtshof hat am 19.02.2025 entschieden (Az. VIII ZR 138/23), dass auch die Vergütung eines konzernverbundenen Inkassodienstleisters („Konzerninkasso") grundsätzlich ein erstattungsfähiger Verzugsschaden ist. Maßgeblich ist, ob die Beauftragung zur Rechtsverfolgung erforderlich war — nicht, ob Auftraggeber und Inkassobüro wirtschaftlich verbunden sind. Die gemeinsame Gesellschafterstruktur macht die Inkassokosten also nicht automatisch unzulässig. Die Schutzgrenze des § 13e RDG (maximal die einem Rechtsanwalt zustehende RVG-Vergütung) gilt aber unverändert — und genau dort setzt der nächste Punkt an.
4. Die Gebührenfrage: 1,3er-Satz für eine geplatzte Lastschrift über 7,44 Euro
Für Inkassodienstleister gilt seit dem 1.10.2021 (§ 13e RDG i. V. m. Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG) ein Regelsatz von 0,9 für durchschnittliche, unbestrittene Forderungen. Ein höherer Satz bis 1,3 ist nur für besonders umfangreiche oder schwierige Fälle vorgesehen — als Ausnahme, nicht als Regelfall.
Das Schreiben weist selbst aus, welchen Satz Delta ansetzt: „1,3er Geschäftsgebühr § 13e RDG analog Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG: 40,95 €", zuzüglich Auslagenpauschale (8,19 €) und 19 % Umsatzsteuer (9,34 €) — Summe 58,48 €. Zum Vergleich beide Rechenwege (Wertstufe für unbestrittene Kleinforderungen bis 50 €, § 13 Abs. 2 RVG: 1,0-Gebühr = 31,50 €):
- •Regelsatz 0,9: maximal 40,48 € (inkl. Auslagenpauschale und USt)
- •Ausnahmesatz 1,3: maximal 58,48 € (inkl. Auslagenpauschale und USt)
Delta berechnet exakt den Höchstbetrag des Ausnahmesatzes. Was an einer einzelnen geplatzten Lastschrift über 7,44 Euro „besonders umfangreich oder schwierig" gewesen sein soll, begründet das Schreiben nicht.
5. Zwei Positionen ohne Erläuterung — und ein laufendes Gerichtsverfahren zu genau diesen Positionen
Neben den Inkassogebühren fordert das Schreiben 32,55 € „Bankgebühren/Kosten Neueinzüge" und 11,90 € „Auskunftsgebühren" — zusammen 44,45 €, also das Sechsfache der Hauptforderung. Wie sich diese Beträge zusammensetzen, erläutert das Schreiben nicht. Zu den Auskunftsgebühren findet sich immerhin ein Hinweis in der Fußzeile: Die Anschrift des Empfängers stamme „nicht vom Gläubiger", sondern sei „anderweitig ermittelt" worden (Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 7 RDG).
Genau diese beiden Positionsbezeichnungen sind Gegenstand eines laufenden Verbandsklageverfahrens: Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat im Dezember 2025 Unterlassungsklage gegen die Delta Inkasso GmbH erhoben — mit dem Antrag, es zu unterlassen, Verbraucher zur Zahlung aufzufordern, wenn das Schreiben „weder zweifelsfrei die Identität ihres Auftraggebers offenlegt noch in der gesetzlich vorgegebenen Weise den Rechtsgrund für die geforderten ‚Bankgebühren/Kosten Neueinzüge‘ bzw. ‚Auskunftsgebühren‘ erläutert“.
Das Landgericht Frankenthal hat die Klage am 21.05.2026 abgewiesen (Az. 2 HK O 60/25). Das Urteil ist nicht rechtskräftig — die Verbraucherzentrale hat Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt (Az. 4 U 51/26, Stand 25.06.2026). Das der Klage zugrunde liegende Schreiben (vom 02.10.2025) ist ein anderes als das hier geprüfte; das hier geprüfte Schreiben vom 09.07.2026 — entstanden nach dem erstinstanzlichen Urteil, während das Berufungsverfahren läuft — enthält jedoch dieselben Positionsbezeichnungen ohne nähere Aufschlüsselung. Ob diese Praxis zulässig ist, ist damit eine gerichtlich noch nicht abschließend geklärte Frage.
6. Die offene Frage: Umsatzsteuer auf die Inkassokosten
Das Schreiben begründet die 19 % Umsatzsteuer auf die Inkassogebühren mit dem Klammerzusatz „(Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt)". Nach der Logik des Verzugsschadensrechts darf die Umsatzsteuer dem Schuldner nur in Rechnung gestellt werden, wenn der Gläubiger selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Normale Kapitalgesellschaften mit steuerpflichtigen Umsätzen sind das in aller Regel.
Ob das auch für die PAIJ Service GmbH gilt, lässt sich von außen nicht sicher beurteilen: Der Ankauf notleidender Forderungen kann unter bestimmten Voraussetzungen als umsatzsteuerfreie Finanzdienstleistung einzuordnen sein — dann wäre die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung tatsächlich gegeben. Das hängt vom konkreten Geschäftsmodell ab, das aus dem Schreiben nicht erkennbar ist. Diese Frage bewerten wir bewusst nicht abschließend — sie eignet sich aber als konkrete Rückfrage vor einer Zahlung.
7. Was bedeutet das für Betroffene?
Wer ein Schreiben dieser Art erhält:
- •Abtretungsnachweis anfordern (§ 410 BGB) — schriftlich, bevor gezahlt wird.
- •Aufschlüsselung der Zusatzpositionen verlangen — insbesondere wenn Positionen wie „Bankgebühren/Kosten Neueinzüge" oder „Auskunftsgebühren" ohne Erläuterung des Rechtsgrunds gefordert werden.
- •Gebührensatz prüfen — bei einfachen, unbestrittenen Kleinforderungen ist in der Regel nur der 0,9-Satz zulässig, nicht der 1,3-Höchstsatz.
- •Grundforderung prüfen — stimmen Kauf, Betrag und Rücklastschrift mit den eigenen Unterlagen überein?
- •Bei Unsicherheit: automatisierte Auswertung des Schreibens über inkassochecker.de (kostenlos; keine Rechtsberatung im Einzelfall) oder anwaltliche Beratung.
Häufige Fragen
Bedeutet die identische Gesellschafterstruktur, dass die Forderung nicht bezahlt werden muss?
Nein. Die Hauptforderung (der Kaufpreis) bleibt davon unberührt, wenn sie inhaltlich korrekt ist. Die Gesellschafterstruktur betrifft die Einordnung der zusätzlichen Kosten — nicht die Hauptforderung.
Ist „Konzerninkasso" grundsätzlich verboten?
Nein. Der BGH hat 2025 klargestellt (VIII ZR 138/23), dass auch verbundene Inkassounternehmen ihre Kosten grundsätzlich geltend machen dürfen, solange die Beauftragung erforderlich war und die RVG-Grenzen (§ 13e RDG) eingehalten werden.
Muss ich zahlen, solange kein Abtretungsnachweis vorliegt?
Nach § 410 BGB kann der Schuldner die Leistung an den neuen Gläubiger verweigern, bis eine Abtretungsurkunde vorgelegt oder die Abtretung vom bisherigen Gläubiger schriftlich angezeigt wurde. Die Forderung selbst erlischt dadurch nicht.
Was, wenn ich schon gezahlt habe?
Eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Kostenpositionen ist grundsätzlich möglich, sollte aber im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.
Quellen & Methodik
Dieser Fallbericht basiert auf einem echten, von einem Nutzer bei inkassochecker.de zur Prüfung hochgeladenen Inkassoschreiben vom 09.07.2026. Alle Aussagen zum Schreiben stammen wörtlich aus den uns vorliegenden, hochgeladenen Seiten des Originals; alle Beträge und Positionsbezeichnungen wurden dagegen geprüft. Aussagen zum Fehlen bestimmter Angaben (z. B. eines Abtretungsnachweises) beziehen sich ausdrücklich nur auf die uns vorliegenden Seiten — ob das Originalschreiben insgesamt mehr Seiten umfasste, ist uns nicht bekannt. Handelsregisterdaten (Eintragung, Sitz, Unternehmensgegenstand, Gesellschafter, Geschäftsführer) wurden über die öffentliche Schnittstelle openregister.de verifiziert (Stand: 17.07.2026). Angaben zum Verbandsklageverfahren stammen von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (Stand: 25.06.2026). Rechtliche Einordnungen sind Fragestellungen, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der betroffene Verbraucher ist vollständig anonymisiert; Aktenzeichen und Transaktionskennungen werden nicht veröffentlicht.
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